§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 BWG – Qualifikationsanforderungen für Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates
Die gesetzlichen Fit & Proper-Anforderungen an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen werden anhand der bankinternen Richtlinie („Fit & Proper Richtlinie“), in der die Grundsätze für die Eignungsbeurteilung erläutert werden, beurteilt. Ebenso finden Fit & Proper-Trainings für die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sowie für die Inhaber von Schlüsselfunktionen statt.
§ 29, 39c BWG – Nominierungs- und Vergütungsausschuss
Ein Nominierungs- oder Vergütungsausschuss des Aufsichtsrates ist in der VakifBank nicht eingerichtet (§§ 29, 39c BWG).
39b und c BWG sowie Anlage zu § 39b BWG – Grundsätze der Vergütungspolitik und Vergütungsausschuss
Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 39b samt Anlage und 39c BWG erfolgt durch den Aufsichtsrat der VakifBank, der die entsprechende Vergütungspolitik überwacht, welche in der Vergütungsrichtlinie („Remuneration Policy“), die bei der Festlegung und Anwendung von Vergütungspraktiken zum Einsatz kommt, geregelt wird.
64 Abs. 1 Z 18 und 19 BWG – Erweiterte Angaben im Anhang des Jahresabschlusses bezüglich Niederlassungen und Gesamtkapitalrentabilität
Sämtliche in § 64 Abs.1 Z 18 und 19 BWG aufgelisteten Finanzinformationen können dem Geschäftsbericht der VakifBank, der auf unserer Website als Download zur Verfügung steht, entnommen werden.
Die Offenlegung gem. Art. 431-455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) finden Sie unten stehend als Download.
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